Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines
1. Für den Geschäftsverkehr zwischen dem Käufer und uns gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Allfällige Kaufbedingungen des Käufers treten mit unserer Auftragsbestätigung außer Kraft, wenn sie nicht von uns schriftlich anerkannt werden. 2. Die Vertragserfüllung erfolgt nach österreichischem Recht. 3. Für Exportgeschäfte gelten sinngemäß die ORGALIME GENERAL CONDITIONS FOR THE SUPPLY OF MECHANICAL, ELECTRICAL and ELECTRONIC PRODUCTS, S2000 in der jeweils letztgültigen Fassung, sofern diese nicht im Widerspruch zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Käufer stehen.
II. Preise
1. Die Preise verstehen sich, wenn in unseren Angeboten oder Auftragsbestätigungen nichts Gegenteiliges vermerkt ist, unverpackt, ab Werk und für die angebotene Menge gültig. 2. Nachträglich geforderte Änderungen von Zeichnungen oder des Auftrages berechtigen uns zur Berechnung der dadurch entstandenen Mehrkosten. 3. Fest vereinbarte Preise können geändert werden bei: a) erheblichen unvorhergesehenen Kostenveränderungen b) Kostenveränderungen auf Grund von Maßnahmen der öffentlichen Behörden.
III. Zahlung
1. Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen gilt als Zahlungsbedingung grundsätzlich „zahlbar 30 Tage ab Fakturendatum netto Kassa ohne Skonto“ als vereinbart. 2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankrate zuzüglich Kreditspesen. 3. Wir sind berechtigt, jederzeit entsprechende Sicherstellungen für ausstehende Zahlungen zu verlangen oder bei zweifelhaftem Zahlungseingang vom Liefervertrag zurückzutreten. 4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, aller Nebengebühren und etwaiger Verzugszinsen behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware vor. 5. Im Falle einer Pfändung sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Alle Kosten, die zur Geltendmachung unseres Eigentumsrechtes notwendig sind, sind uns zu ersetzen. 6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen vermeintlicher Gewährleistungs- oder sonstiger Ansprüche kann nicht anerkannt werden.
IV. Abnahme und Lieferung, Verpackung
1. Mit der Abnahme bestätigt der Käufer die den Spezifikationen entsprechende Ausführung des Auftrages. Kann oder will der Käufer nach Meldung der Abnahmebereitschaft eine Abnahme selbst nicht oder nicht zeitgerecht durchführen, wird die Ware nach Abschluss der Werksprüfungen zur Lieferung bereitgestellt. 2. Kann nach Meldung der Lieferbereitschaft auf Wunsch oder mangels Versanddisposition des Käufers die Ware nicht ausgeliefert werden, lagert sie in unserem Werk oder in einem Speditionslager auf Rechnung und Gefahr des Käufers. 3. Die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung erfolgt – ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung bzw. Usance – gemäß den von der internationalen Handelskammer vereinheitlichten INCOTERMS 2000 (bzw. in der jeweils letztgültigen Fassung); d.h. unter anderem, dass wir uns die Wahl des Versandweges bzw. Transportmittels vorbehalten, wenn wir Frachtzahler sind. 4. Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Vereinbarte Vergünstigungen können wir nur für Verschläge, Harasse und Kisten (ausgenommen Postkisten) leisten, die frachtfrei an unser Werk Frauental zurückgeschickt werden.
V. Lieferzeit
1. Die in unserer Auftragsbestätigung genannten Liefertermine gelten generell für den Versand ab Werk. 2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse und Fälle höherer Gewalt sowie vorbehaltlich aller Verzögerungen, deren Ursachen außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Solche Verzögerungen entbinden uns gegebenenfalls ganz oder teilweise von der Lieferpflicht und begründen keinen Anspruch auf Schadenersatz.
VI. Beanstandungen und Gewährleistung
1. Soweit nicht besondere Gewährleistungsverpflichtungen übernommen werden, haften wir für die Güte des Materials und für die sachgemäße Ausführung in der Weise, dass die beanstandeten Stücke ersetzt werden, wenn die Beanstandung, unter Beifügung des Packzettels, innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme der Ware erfolgt. 2. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Besteller/Empfänger ohne unsere schriftliche Einwilligung, selbst oder durch dritte Personen, an von uns gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. 3. Für technische Prüfungen und Einhaltung der Toleranzen sind abgesehen von Sondervereinbarungen die einschlägigen ÖNORMEN oder IEC-Normen maßgebend. 4. Angaben über das Gewicht der Ware, sowie über Abmessungen und Gewicht der Verpackung sind unverbindlich. 5. Für alle von uns mitgelieferten fremden Erzeugnisse übernehmen wir hinsichtlich Qualität und Ausführungen nur diejenigen Verpflichtungen, die unsere Lieferanten uns gegenüber eingegangen sind. 6. Über- oder Unterschreiten der Bestellmenge von 10% (Liefertoleranz) gilt als vereinbart und berechtigt nicht zur Beanstandung.
VII. Schutzrechte
Wir setzen voraus, dass sich der Käufer vergewissert hat, dass die uns in Auftrag gegebenen Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Der Käufer übernimmt es jedoch, uns in allen Fällen schadlos zu halten, in denen bei Ausführung eines uns erteilten Auftrages die Verletzung von Schutzrechten Dritter erfolgt sein sollte.
VIII. Werkzeuge usw.
1. Werkzeuge, Formen usw., die zur Ausführung eines Auftrages nötig sind, gehen in unser Eigentum über, auch wenn sie auf Kosten des Bestellers angefertigt wurden. Ihre Ausfolgung kann nicht gefordert werden. Die Aufbewahrungspflicht für diese Werkzeuge usw. beträgt drei Jahre ab Datum der Auftragsbestätigung. 2. Der Käufer trägt für alle von ihm beigestellten Werkzeuge usw. allfällige Instandsetzungs- und Erhaltungskosten.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist das Lieferwerk in A-8523 Frauental a.d.Laßnitz (Weststeiermark). 2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Erfüllung des Geschäftsabschlusses ist Wien.
Stand: Jan. 2005
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